Sterbehilfe
Wenn Menschen zu sehr leiden, ziehen sie manchmal den Freitod vor. Unter Einhaltung der üblichen Sorgfaltspflichten ist in allen unseren Institutionen die Sterbehilfe möglich. Die für einen begleiteten Freitod notwendigen Räumlichkeiten werden zur Verfügung gestellt.
Wir stützen uns dabei auf Paragraph 38a des Gesundheitsgesetzes:
«Bewohnerinnen und Bewohner einer von einer Gemeinde betriebenen oder beauftragten Institution gemäss Par. 35 Abs.2 lit. B können in deren Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen.»
Wir haben einen hohen Anspruch an unsere Dienstleistung. Falls der Wunsch vor oder unmittelbar nach einem Eintritt formuliert wird, ist es uns wichtig, jede Person individuell kennenzulernen und umfassend zu begleiten. Die dafür notwendige Zeitspanne wird im Gespräch mit der zuständigen KZU-Gesprächspartnerin/dem zuständigen Gesprächspartner abgesprochen.